Satzung Deutscher Disco-Chart Verband e.V. § 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen „Deutscher Disco-Chart Verband e.V.“ kurz DD-CV. Der Verband hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Verbands Der Verband vertritt als Dachorganisation die gemeinsamen Interessen der dem DD-CV angeschlossenen Mitglieder national und international gegenüber anderen Verbänden, Organisationen, Medien, fördert die wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Mitglieder, führt regionale, nationale oder internationale Aktionen, insbesondere Freizeitwettbewerbe durch, vergibt diese an Dritte oder lässt sie durchführen.. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch gemeinsame, kameradschaftliche Veranstaltungen. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Verbands können nur Tanzschulen, Tanzclubs, Tanzvereine und Einzelmitglieder (die keiner Institution angeschlossen sind) werden. Juristische und natürliche Personen können dem Verband als Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder) beitreten, wenn sie den Satzungszweck im Sinne des Verbands unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Es wird eine Mitgliederliste geführt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig, er ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden: 1. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag 2. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. 3. Wegen Verbandsschädigendem Verhalten. § 5 Einkünfte Der Erfüllung des Verbandszwecks dienen: 1. Beiträge der Mitglieder 2. Startgebühren 3. Startbuchgebühren 4. freiwillige private Zuwendungen und Beihilfen der öffentlichen Hand. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. § 6 Organe des Verbands sind 1. Mitgliederversammlung, 2. Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: 1. der Vorstand beschließt oder 2. ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form eines einfachen Briefes an die Mitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten: a) Feststellung der Beschlußfähigkeit b) Bericht des Vorstandes c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Schatzmeisters e) Entlastung des Vorstandes f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge i) Verschiedenes. Die Mitgliederversammlung ist mit 1/3 der Verbandsmitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 6 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 8 Kassenprüfung Zu Beginn eines Geschäftsjahres sind durch die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer zu bestellen. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Verbandsführung zu überprüfen. Ihnen ist jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Kasse und Kassenbelege zu gewähren. Ihnen ist durch den 1. Geschäftsführer innerhalb von vier Wochen nach Abschluss eines Geschäftsjahres der Jahreskassenbericht schriftlich mit sämtlichen Belegen sowie allen Kontoauszügen und Sparbüchern vorzulegen. Die Kassenprüfer haben auf der Jahreshauptversammlung ihren schriftlich abzufassenden Prüfbericht vorzulegen und die Entlastung des 1. Geschäftsführers bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte zu beantragen. § 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem: 1. 1. Vorsitzenden, 2. stellvertretenden Vorsitzenden, 3. 1. Geschäftsführer, 4. stellvertretenden Geschäftsführer, 5. Schriftführer, 6. 2 Beisitzern. Die Vertretung des Verbands gemäß § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, ein weiteres Mitglied des Verbands mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch zu beauftragen. § 10Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand leitet die Verbandstätigkeit im Sinne des § 2. Er verwaltet insbesondere das Verbandsvermögen und stellt die Jahresrechnung auf. Der Vorstand sollte neben der Jahreshauptversammlung, mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammentreten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus. § 11 Auflösung des Verbands Über die Auflösung beschließt eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muß. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen, abzüglich der Verbindlichkeiten an „SOS Kinderdörfer“ oder eine andere gemeinnützige oder soziale Einrichtung. Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.04.2012 geändert.